Fassung von 2018

Satzung des Vereins Rock und Kultur am Harz e.V. Fassung vom 19.01.1994 (geändert durch Beschluss der außerordentlichen Mitgliederversammlung vom 13.03.94, der ordentlichen Mitgliederversammlung vom 22.01.95, der ordentlichen Mitgliederversammlung des Jahres 1998, geändert durch die ordentlichen Mitgliederversammlungen vom 27.01.2004, vom 11.02.2005, 24.03.2015, 04.03.2017 und vom 11.03.2018).

§1 Name und Zweck des Vereines

1. Der Verein "Rock und Kultur am Harz e.V." fördert und gestaltet das Musik- und Kulturangebot in der Stadt Osterode und in der Region am Harz, insbesondere im Altkreis Osterode am Harz und im künftigen Landkreis Göttingen in vielfältiger und umfassender Weise. Der Verein bereichert die Region mit kulturellen Angeboten, die neben Konzertveranstaltungen (z.B. Clubkonzerte, Auftrittsmöglichkeiten im öffentlichen Raum, Organisation und Kooperation bei regionalen Open-Air-Konzerten, Festivals oder Bandwettbewerben) besonders die Förderung des musikalischen und künstlerischen Nachwuchses und bestehender soziokultureller Strukturen und Initiativen vor Ort unterstützen. Zu diesem Zweck unterhält der Verein u.a. ein eigenes Tonstudio und technische Ausstattung (Bühnentechnik, elektronische Geräte, Musikinstrumente, Kameras), die Musik-, Kunst- und Filmschaffenden in der Region bei der Realisierung ihrer Projekte zur Verfügung stehen.

2. Der Verein arbeitet eng mit regionalen und kommunalen Einrichtungen sowie mit Fördereinrichtungen auf EU-, Bundes- und Landesebene zusammen, um den Erhalt und die Weiterentwicklung einer lebendigen Musik- und Kulturszene in der Region zu fördern und neue Angebote im Bereich der Soziokultur, der Breitenkultur und im interkulturellen Dialog zu fördern.

3. Der Verein setzt sich gegen Gewalt und Fremdenfeindlichkeit und für Toleranz und kulturelle Offenheit ein. Er unterstützt kooperierende Vereine, Initiativen und Projekte in diesem Bereich aktiv mit Bildungsangeboten, technischer Unterstützung und bei der Projektentwicklung und -durchführung.

4. Der Sitz des Vereins ist die Stadt Osterode am Harz.

5. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Vorschriften der Abgabeordnung.

6. Rock und Kultur am Harz e.V. ist selbstlos tätig. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Einnahmen werden ausschließlich zur Finanzierung weiterer gemeinnütziger, nichtkommerzieller Projekte investiert.

7. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereines verwendet werden.

8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereines fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

9. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

10. Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

§2 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die freiheitliche, demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland anerkennt.

2. Eine Fördermitgliedschaft für Betriebe, Körperschaften des öffentlichen Rechts oder juristische Personen ist grundsätzlich möglich. Art und Umfang der aus der Fördermitgliedschaft ggf. erwachsenen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien regelt im Einzelfall ein Fördervertrag zwischen dem Verein und dem Fördermitglied.

 

§3 Erwerb der Mitgliedschaft

Der Erwerb der Mitgliedschaft setzt voraus:

1. den Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte,

2. die Bereitschaft, sich aktiv für die Vereinsziele einzusetzen,

3. die Zahlung der laufenden Mitgliedsbeiträge,

4. das vollendete vierzehnte Lebensjahr als Mindestalter.

 

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft kann ausschließlich in schriftlicher Form gekündigt werden. Bei schriftlicher Mitteilung per Einschreiben gilt dieses als Kündigungsdokument. Bei Kündigung auf elektronischem Wege (E-Mail) wird die Kündigung erst nach einer durch den Vorstand erfolgten Bestätigung rechtswirksam. Kündigungsschreiben müssen an den geschäftsführenden Vorstand adressiert sein.

2. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche an den Verein. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden, sofern ein wichtiger Grund vorliegt (Verstoß gegen die Satzung oder Beschlüsse des Vereins, Zahlungseinstellung, unehrenhaftes Verhalten).

3. Mit dem Beschluss über den Ausschluss gilt die Mitgliedschaft als beendet. Das ausgeschlossene Mitglied hat bis zu diesem Zeitpunkt voll und ganz seine Verpflichtungen dem Verein gegenüber zu erfüllen.

4. In Sonderfällen kann von einem sofortigen Ausschluss durch Beschluss des Vorstandes mit Zweidrittelmehrheit dann abgesehen werden, wenn die Sachlage erwarten lässt, dass das Mitglied in der Zukunft seinen Pflichten gegenüber dem Verein nachkommt. In diesen Fällen kann das Ruhen der Mitgliedschaft angeordnet werden, jedoch nicht über den Zeitraum eines Jahres hinaus.  

 

§5 Mittel des Vereins/Haftung

1. Die Mittel des Vereins werden durch Beiträge der Mitglieder, erwirtschaftete Erträge aus der satzungsgemäßen Tätigkeit und durch Zuwendungen von dritter Seite aufgebracht.

2. Der Verein haftet nur in Höhe des Vereinsvermögens. Eine persönliche Haftung der Vereinsmitglieder für Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.

 

§6 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

3. Der Beirat

 

§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus mindestens 8 Mitgliedern

a) dem/der 1.Vorsitzenden

b) dem/der Stellvertreter/in

c) dem/der 2. Stellvertreter/in

d) dem/der Kassenwart/in

e) dem/der Schriftführer/in

f) dem/der Pressewart/in

g) den Beisitzern/rinnen mit in der Geschäftsordnung schriftlich festgelegten Arbeitsbereichen.

2. Jedes Vorstandsmitglied arbeitet in seinem Kompetenzbereich eigenverantwortlich und im Sinne der Beschlüsse des Vorstands.

3. Der/Die Vorsitzende, die stellvertretenen Vorsitzenden sowie der/die Kassenwart/Kassenwartin sind geschäftsführender Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Verein kann nur durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten werden.

4. Eine Person, die ein Vorstandsamt übernommen hat, gibt dadurch zu verstehen, dass sie zur Erfüllung des Amtes in der Lage ist und die notwendige Sachkenntnis besitzt.

5. Der Vorstand entwirft nach jeder Vorstandswahl eine Geschäftsordnung, nach der die Führung des Vereins, des Vorstandsamtes, der Vorstandssitzungen und dessen Verwaltung vollzogen werden. Diese wird schriftlich festgehalten und muss von jedem Vorstandsmitglied unterschrieben werden.

6. Der Vorstand kann Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus dem Vorstandsamt entlassen, wenn ein Vorstandsmitglied sein Vorstandsamt nicht mit der nötigen Sorgfaltspflicht nachkommt. Dies muss mit einer Zweidrittelmehrheit der Vorstandsmitglieder geschehen.

7. Höchstens ein Vorstandsamt kann als hauptamtliche Tätigkeit ausgeübt werden.

8. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung jeweils auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand führt die Geschäfte nach Ablauf der Frist weiter, sofern eine Neuwahl bis zum Ablauf der Amtszeit noch nicht stattgefunden hat.

9. Der Vorstand soll möglichst zur Hälfte aus Frauen bestehen.

10. Der Vorsitzende, der Kassenwart und die Beisitzer werden in einer ordentlichen Hauptversammlung und die beiden Stellvertreter, der Schriftführer und der Pressewart im darauffolgenden Jahr gewählt.

11. Jedes Vorstandsmitglied ist der Mitgliederversammlung und dem Vorstand zur Rechenschaft verpflichtet. Im Jahr findet mindestens einmal eine ordentliche Hauptversammlung statt und zwar im ersten Quartal des Kalenderjahres. Sie wird durch den Vorstand mindestens drei Wochen vorher durch Veröffentlichung auf der Vereinswebseite (www.rockundkultur.de) und/oder per Mail an die Vereinsmitglieder einberufen. Sollte einem Vereinsmitglied der digitale Empfang der Einberufung der Hauptversammlung nicht möglich oder unzumutbar sein, so hat er dies dem Vereinsvorstand mitzuteilen. In diesem Fall erfolgt die Einladung durch einfachen Brief.

12. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand bei künstlerischen und programmatischen Entscheidungen zu beraten. Er steht grundsätzlich allen regionalen Musikern und Künstlern oder kooperierenden Einrichtungen der Jugendpflege oder der Kultureinrichtungen offen. Ein Beisitzer im Vorstand wird in der Geschäftsordnung als zuständiger Ansprechpartner für den Beirat benannt. Die Treffen des Beirates finden auf gesonderte Einladung durch den Vorstand statt, jedoch mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung. Bei den Sitzungen des Beirates muss neben dem zuständigen Beisitzer mindestens ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes anwesend sein.  

 

§8 Mitgliederversammlung

Aufgaben und Rechte der Mitgliederversammlung sind:

1. die Entgegennahme und Genehmigung des Geschäfts-und Kassenberichts über das zurückliegende Geschäftsjahr,

2. die Entlastung des Vorstandes,

3. die Wahl des neuen Vorstandes,

4. die Wahl von zwei Kassenprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen und die die Vereinskasse am Ende des Kalenderjahres prüfen und der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht erstatten. Auf die Dauer von zwei Jahren ist eine einmalige Wiederwahl möglich,

5. die Festsetzung der Mitgliederbeiträge und Beiträge von Fördermitgliedern,

6. die Genehmigung der Programm- und Haushaltsplanung für das laufende Geschäftsjahr.

7. Die Beschlüsse bedürfen der Beurkundung. Sie müssen vom Vorsitzenden (oder einem seiner Stellvertreter) und vom Schriftführer unterzeichnet werden.

 

§9 Vereinsarbeit

1. Jedes Vereinsmitglied erklärt sich bereit, bei Bedarf im Rahmen der persönlichen Möglichkeiten unentgeltlich bei Veranstaltungen des Vereins mitzuwirken. Eine Aufwandsentschädigung, für nachweislich entstandene Auslagen, darf entrichtet werden.

 

§10 Abstimmung

1. Sofern das Gesetz oder die Satzung nicht entgegenstehen, werden alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder wirksam. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

2. Wahlen und Abstimmungen müssen geheim durchgeführt werden, wenn ein Mitglied einen entsprechenden Antrag stellt.

 

§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann eigenständig eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.

2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss von ihm einberufen werden, wenn mindestens 10% der Vereinsmitglieder einen schriftlich begründeten Antrag stellen.

3. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen.

 

§12 Satzungsänderung

1. Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens zehn Mitgliedern gestellt werden.

2. Dem Antrag ist statt zu geben, wenn in der Hauptversammlung zwei Drittel der anwesenden Mitglieder zustimmen.

 

§13 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn drei Viertel der anwesenden Mitglieder auf der Hauptversammlung zustimmen.

2. Ein entsprechender Antrag muss von mindestens der Hälfte der Mitglieder schriftlich beim Vorstand, einen Monat vor der Hauptversammlung, eingebracht werden.

3. Ein Beschluss über die Auflösung kann nur dann gefasst werden, wenn bei der Hauptversammlung mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind.

4. Sind weniger Mitglieder anwesend, muss innerhalb einer Frist von vier Wochen eine zweite Versammlung mit gleicher Tagesordnung durchgeführt werden, die, ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden, mit einfacher Mehrheit beschließen kann.

5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das Vereinsvermögen zu gleichen Teilen an die Stadt Osterode am Harz und an den Jugendring Harzland e.V.. Sollte durch die Kreisfusion eine der begünstigten Institutionen eine Verwendung der Mittel für die Förderung von musisch-kulturellen Zwecken im Jugendbereich  im Landkreis Göttingen nicht gewährleisten können, wird eine gemeinnützige Organisation im Rahmen der Auflösung des Vereines durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

 

§14 Gerichtsstand

1. Für Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern sind die Gerichte zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der Verein seinen Sitz hat.

 

Satzung zum Download:
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